Ja, Erdbeermarmelade darf jetzt auch offiziell „Marmelade“ heißen. Seit dem 14. Juni 2026 gilt in Deutschland eine geänderte Konfitürenverordnung: Hersteller dürfen Erdbeer-, Kirsch- oder Aprikosenkonfitüre wahlweise als „Konfitüre“ oder als „Marmelade“ verkaufen. Gleichzeitig gelten für neu hergestellte Ware höhere Mindestfruchtgehalte: grundsätzlich 450 Gramm Frucht pro Kilo, bei „extra“ 500 Gramm.
Was genau hat sich geändert?
Bis Mitte Juni war die Sache streng geregelt. Die Bezeichnung „Marmelade“ war im Handel ausschließlich Aufstrichen aus Zitrusfrüchten vorbehalten, also etwa aus Orangen, Zitronen oder Bitterorangen. Aufstriche aus anderen Früchten mussten im Handel „Konfitüre“ oder „Fruchtaufstrich“ heißen, nur in der Direktvermarktung gab es eine Ausnahme. Im Alltag hat sich diese Unterscheidung laut BZfE nie durchgesetzt.
Nach der neuen Fassung der Konfitürenverordnung (§ 3 Abs. 2 KonfV) können Hersteller nun frei wählen. Die Juristen der IT-Recht Kanzlei fassen die Neuerungen so zusammen:
- „Marmelade“ oder „Konfitüre“: Für Konfitüren aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten sind beide Namen erlaubt, ebenso „Marmelade extra“ statt „Konfitüre extra“.
- Entweder, oder: Ein Produkt bekommt einen der beiden Namen. Doppelbezeichnungen wie „Kirschkonfitüre/-marmelade“ sind laut der amtlichen Begründung nicht vorgesehen.
- Neu: „Zitrusmarmelade“: Was bisher allein „Marmelade“ hieß, läuft jetzt unter „Zitrusmarmelade“. „Zitrus“ darf durch die verwendete Frucht ersetzt werden. Die klassische Orangenmarmelade bleibt also Orangenmarmelade.
Warum durfte Marmelade so lange nicht Marmelade heißen?
Die Regel stammt aus der Zeit, als Großbritannien der damaligen Europäischen Gemeinschaft beitrat. Laut dem österreichischen Bundeskanzleramt setzte das Vereinigte Königreich in seinen Beitrittsverhandlungen 1970 durch, dass „Marmalade“ für Produkte aus Orangen und anderen Zitrusfrüchten steht und alles andere „Jam“ ist. 1979 wurde die in anderen Ländern übliche Praxis, jeden Fruchtaufstrich im Handel „Marmelade“ zu nennen, per Gemeinschaftsrecht untersagt. Beck-aktuell spricht deshalb davon, dass Erdbeermarmelade „nach fast 50 Jahren“ wieder so heißen darf.
Eine kleine Hintertür gab es in Deutschland trotzdem: die sogenannte Bauernmarktklausel. Wer Konfitüre direkt auf dem Wochen- oder Bauernmarkt an Endkunden verkaufte, durfte sie schon bisher „Marmelade“ nennen. Im Supermarkt galt das nicht.
Den Anstoß zur Lockerung gab nach Angaben des Bundeszentrums für Ernährung (BZfE) ausgerechnet der Brexit. Die EU änderte 2024 mit der Richtlinie (EU) 2024/1438, der sogenannten Frühstücksrichtlinie, ihre Vorgaben und ließ den Mitgliedstaaten die Wahl. Deutschland hat die Option genutzt. Die Änderungsverordnung wurde am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 14. Juni 2026. Das BZfE zitiert dazu Gabriele Kaufmann, und die bleibt nüchtern: „Am Frühstückstisch der Verbrauchenden ändert das wohl wenig. Aber der rechtlich korrekte Sprachgebrauch wird damit ein wenig alltagsnäher.“ (zitiert nach Lebensmittel Praxis)
Mehr Frucht im Glas: die neuen Mindestwerte
Wer ein Produkt „Konfitüre“ oder „Marmelade“ nennen will, muss mehr Früchte verarbeiten. Gerechnet wird in Gramm Pülpe oder Fruchtmark pro Kilogramm fertigem Aufstrich.
| Produkt | Mindestfrucht bisher | Mindestfrucht seit 14.06.2026 |
|---|---|---|
| Konfitüre / Marmelade | 350 g je kg | 450 g je kg |
| Konfitüre extra / Marmelade extra | 450 g je kg | 500 g je kg |
| Rote und schwarze Johannisbeeren, Sanddorn, Hagebutten, Quitten, Vogelbeeren | 250 g (extra: 350 g) | 350 g (extra: 450 g) |
| Ingwer | 150 g (extra: 250 g) | 180 g (extra: 280 g) |
| Kaschuäpfel | 160 g (extra: 230 g) | 230 g (extra: 290 g) |
| Passionsfrucht | 60 g (extra: 80 g) | 80 g (extra: 100 g) |
Die Werte stammen aus der neuen Anlage 1 der Konfitürenverordnung, zusammengefasst von der IT-Recht Kanzlei. Für einige Fruchtarten gelten also eigene, niedrigere Grenzen. Laut beck-aktuell soll mit dem höheren Fruchtanteil auch der Zuckergehalt tendenziell sinken.
Warum gibt es noch Gläser nach den alten Regeln?
Weil es eine Übergangsregel gibt. Alles, was bis einschließlich 13. Juni 2026 nach den alten Vorschriften hergestellt und etikettiert wurde, darf bis zum Abverkauf im Handel bleiben. Entscheidend ist, wann das Produkt hergestellt und gekennzeichnet wurde, nicht der Verkaufstag. Solche Gläser können auch noch die alten, niedrigeren Fruchtgehalte haben. Deshalb können im Supermarkt eine Erdbeer-Konfitüre und eine Erdbeer-Marmelade nebeneinanderstehen. Und auch nach der Umstellung darf jeder Hersteller beim Wort „Konfitüre“ bleiben.
Worauf Sie beim Einkauf achten sollten
Der neue Name allein sagt wenig über die Qualität aus. Diese drei Angaben auf dem Etikett helfen mehr:
- „Hergestellt aus … g Früchten je 100 g“: Diese Angabe ist Pflicht und muss gut lesbar im selben Sichtfeld wie der Produktname stehen. Sie ist der schnellste Vergleich zwischen zwei Gläsern.
- Der Zusatz „extra“: Bei neu hergestellter Ware stehen dahinter in der Regel mindestens 500 Gramm Frucht pro Kilo (bei einigen Fruchtarten weniger, siehe Tabelle).
- Das Wort „Fruchtaufstrich“: Für Produkte, die nur so heißen, gelten laut beck-aktuell keine festen gesetzlichen Mindestfruchtgehalte. Vergleichen Sie deshalb die angegebene Fruchtmenge. Hersteller, die die neuen Werte nicht schaffen, können auf diesen freien Begriff ausweichen.
Eine Angabe fällt übrigens weg: Der gesonderte Hinweis auf den Gesamtzuckergehalt ist nicht mehr vorgeschrieben. Den Zucker finden Sie weiterhin in der Nährwerttabelle, die ohnehin Pflicht ist.
Was die Frühstücksrichtlinie sonst noch ändert
Marmelade ist nur ein Teil der EU-Reform. Seit dem 14. Juni 2026 gelten auch diese Neuerungen:
- Honig: Bei Mischungen müssen alle Ursprungsländer mit ihren Prozentanteilen auf dem Etikett stehen. Bisher reichte der Hinweis, ob der Honig aus der EU stammt oder nicht.
- Fruchtsaft: Es gibt neue Kategorien für „zuckerreduzierten Fruchtsaft“. Voraussetzung ist, dass der natürliche Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent gesenkt wurde.
- Milchpulver: „Laktosefrei“ darf Trockenmilch nur heißen, wenn sie weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält.
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 14. Juni 2026 darf Erdbeer-, Kirsch- oder Aprikosenkonfitüre in Deutschland offiziell „Marmelade“ heißen. Orangenmarmelade heißt rechtlich „Zitrusmarmelade“ oder weiter nach ihrer Frucht. Für neu hergestellte Konfitüre oder Marmelade gelten grundsätzlich mindestens 450 Gramm Frucht pro Kilo, bei „extra“ 500 Gramm. Ware, die bis zum 13. Juni 2026 nach altem Recht hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf noch abverkauft werden.
